- Der Oberste Gerichtshof erklärte sechs von acht angefochtenen Vertragsklauseln von Amazon Prime als unzulässig. Der VKI leitete das Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums ein, besonders wegen Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und Widerrufsrecht. Eine beanstandete Klausel erschwerte das Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Internet. Der OGH kritisierte auch die Praxis, ohne gesondertes Schreiben alternative Zahlungsmethoden zu belasten. Zwei von acht Klauseln wurden als rechtmäßig anerkannt, darunter eine zur Erstattung der Mitgliedsgebühr, die als vorteilhaft für Verbraucher:innen beurteilt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem richtungsweisenden Urteil sechs von acht angefochtenen Vertragsklauseln des Mitgliedschaftsdienstes Amazon Prime als unzulässig erklärt. Eingeleitet wurde das Verfahren durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums, mit besonderem Augenmerk auf Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und das Widerrufsrecht. Insbesondere wurde eine Klausel beanstandet, die eine undurchsichtige Regelung zum Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Internet beinhaltete. Diese sah vor, dass Verbraucher:innen ihre Mitgliedschaftseinstellungen ändern oder ein Muster-Widerrufsformular verwenden müssen, um einen Vertrag zu widerrufen. Der OGH betonte, dass solche Rücktritte gesetzlich formfrei erfolgen können, also mündlich oder per E-Mail.
Zahlungsmethoden und mögliche Nachteile
Die richterliche Entscheidung beanstandete auch die Klausel, die es Amazon erlaubte, eine alternative hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten, wenn die ursprüngliche Zahlung fehlgeschlagen ist. Diese Praxis, die ohne gesondertes Schreiben erfolgt, könnte Zusatzkosten für Verbraucher:innen verursachen, wie es bei einer Kontoüberziehung der Fall sein könnte. Der OGH verurteilte zudem die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft ohne formale Mitteilung zu beenden, wenn Zahlungen fehlschlagen und keine neue Zahlungsmethode binnen 30 Tagen bereitgestellt wird. Amazon argumentierte, dass individuelle Benachrichtigungen im „Massengeschäft“ zu aufwendig seien, doch der OGH wies darauf hin, dass standardisierte Verfahren dies vereinfachen könnten.
Profite und Verpflichtungen im Massengeschäft
Ein Unternehmen, das die Vorteile des Massengeschäfts nutze, müsse seine internen Systeme so gestalten, dass Verbraucher:innen nicht benachteiligt werden, argumentierte der VKI. „Amazon Prime“ stellt seinen Nutzern zahlreiche Vorteile zur Verfügung, wie etwa eine zügige Lieferung ohne Zusatzkosten und verschiedene digitale Dienste. Die Teilnahme erfolgt anhand der „Amazon Prime Teilnahmebedingungen“, deren Klauseln nun zum Teil gerichtlich infrage gestellt wurden.
Von den acht geklagten Klauseln erkannte der OGH zwei als rechtmäßig an. Entgegen der Entscheidung des Obersten Landesgerichts Wien wurde insbesondere eine Information über Mitgliedsgebühren und Laufzeiten als in Ordnung befunden, da sie keine Rechte oder Pflichten der Verbraucher:innen betreffen. Eine weitere zulässige Klausel bezieht sich auf die Erstattung der Mitgliedsgebühr. Trotz anfänglicher Intransparenz bietet sie letztlich eine vorteilhafte Regelung für den Verbrauch, sodass sie vom OGH als nicht unzulässig beurteilt wurde.