- Konstante Anpassungen für notwendige Investitionen
- Erhöhung des Basiszinssatzes für neue Investitionen
- Anpassung der Eigenkapitalzinsen im Kapitalkostenaufschlag
- Beschränkung auf die vierte Regulierungsperiode
- Veröffentlichung im Amtsblatt und auf der Internetseite am 24.01.2024
Die Bundesnetzagentur hat eine neue Festlegung bezüglich der Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber im Kapitalkostenaufschlag veröffentlicht. Unter Berücksichtigung von zwei Konsultationsrunden mit den Netzbetreibern und -nutzern wurde eine entsprechende Regelung erarbeitet.
Konstante Anpassungen für notwendige Investitionen
Die Festlegung orientiert sich an aktuellen Marktbedingungen und soll den Netzausbau beschleunigen. Gleichzeitig sollen Belastungen für Kunden auf ein notwendiges Maß begrenzt bleiben. Die Bundesnetzagentur begrenzt die Anpassung des Zinssatzes für Neuinvestitionen, während für Bestandsinvestitionen kaum Auswirkungen durch das gestiegene Zinsumfeld zu erwarten sind. Diese konnten bereits bis 2027/2028 gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert werden.
Erhöhung des Basiszinssatzes für neue Investitionen
Die Festlegung sieht eine neue Berechnungsweise für den Eigenkapitalzins von Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag vor. Dieser setzt sich künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (Umlaufsrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent zusammen. Die Fortschreibung wurde im Laufe des Konsultationsverfahrens vorgeschlagen, um Investoren eine bessere Planbarkeit zu bieten.
Anpassung der Eigenkapitalzinsen im Kapitalkostenaufschlag
Die Bundesnetzagentur passt die Berechnungsweise des Eigenkapitalzinssatzes für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag an, um Investitionsanreize zu setzen. Die Neufestlegung betrifft ausschließlich den Kapitalkostenaufschlag und steht im Einklang mit dem Prozess zur Weiterentwicklung der Kosten- und Anreizregulierung.
Die Festlegung ist auf die vierte Regulierungsperiode beschränkt und betrifft nicht das Instrument der Investitionsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 24.01.2024 im Amtsblatt und auf der Internetseite veröffentlicht.