- Die Bundesnetzagentur sieht 2025 kein Verbot für Kohleverfeuerung notwendig, da viele Kohlekraftwerke bis zum Stichtag bereits stillgelegt wurden. Die Systemrelevanz von Kraftwerken wird bei Stilllegung geprüft und oft in die Netzreserve überführt, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Seit 2024 werden Kohleverfeuerungsverbote ohne Entschädigungen angeordnet und treten 30 Monate nach Anordnung in Kraft. Bis 2023 wurden sieben Ausschreibungsrunden durchgeführt und 10,7 Gigawatt Kapazität bezuschlagt. Die Maßnahmen unterstützen die Energiewende und reduzieren die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern.
Im Jahr 2025 sieht die Bundesnetzagentur keine Notwendigkeit für ein Kohleverfeuerungsverbot gemäß dem Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG). Diese Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass bereits bis zum Stichtag, dem 1. September, eine erhebliche Anzahl von Kohlekraftwerken den Betrieb eingestellt hat. Somit wird das gesetzlich festgelegte Zielniveau für das Jahr 2028 nicht mehr überschritten.
Das Zielniveau beschreibt die im betreffenden Zieljahr noch erlaubte Nettonennleistung von Anlagen, die Steinkohle und Braunkohlekleinanlagen nutzen. Seit Beginn des Ausstiegsprozesses aus der Kohleverstromung ist dies nun zum zweiten Mal der Fall, dass kein staatliches Eingreifen mittels eines Verfeuerungsverbots erforderlich war.
Versorgungssicherheit im Fokus
Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen bei jeder Stilllegung die Systemrelevanz der betroffenen Kraftwerke. Häufig werden diese Kraftwerke aufgrund ihrer Bedeutung für die Stabilität des Stromnetzes in die Netzreserve überführt. Dadurch steht gewährleistet, dass sie in Krisensituationen weiterhin zur Verfügung stehen. So bleibt die Versorgungssicherheit jederzeit intakt und das Stromnetz wird zuverlässig stabilisiert.
Seit 2024 erfolgt die Anordnung von Kohleverfeuerungsverboten durch die Bundesnetzagentur konsequent entschädigungslos und ohne Ausschreibungen. Diese Verbote treten ab dem Zeitpunkt der Anordnung 30 Monate später in Kraft, was eine schrittweise Reduzierung und schließlich Beendigung der Kohleverstromung sicherstellt. Es wird dabei je nach Alter der Kraftwerksanlagen vorgegangen: Ältere Anlagen werden zuerst stillgelegt. Zukünftig wird Betreibern von Steinkohleanlagen und kleinen Braunkohleanlagen keine finanzielle Entschädigung mehr gewährt, da sie ab einem bestimmten Zeitpunkt die Kohleverbrennung einstellen müssen.
Ergebnisse der Ausschreibungen
Bis 2023 hat die Bundesnetzagentur insgesamt sieben Ausschreibungsrunden durchgeführt und hierbei 10,9 Gigawatt Nettonennleistung bereitgestellt. Durch das Gebotsverfahren konnten 41 Anlagen mit einer Gesamtnennleistung von 10,7 Gigawatt erfolgreich bezuschlagt werden. Darüber hinaus wurde für drei weitere Anlagen mit einer Kapazität von 1,4 Gigawatt ein Kohleverfeuerungsverbot angeordnet. Dieses Vorgehen ist Teil eines umfassenden Planes, der die Energiewende in Deutschland unterstützt und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern sukzessive reduziert.