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Bundesnetzagentur verpflichtet Anbieter zur Versorgung – Verstoß gegen Mindestanforderungen aufgedeckt!

  • 11.03.2024 17:23
Bundesnetzagentur verpflichtet Anbieter zur Versorgung - Verstoß gegen Mindestanforderungen aufgedeckt!
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  • Auslöser für Verpflichtung: Beschwerde eines Verbrauchers.
  • Verpflichtungsverfahren: Unternehmen wurden gehört, die bereits über Infrastruktur am betreffenden Ort verfügten.
  • Mindestversorgung: Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde, Upload von mindestens 1,7 Megabit, maximale Latenz von 150 Millisekunden.
  • Weitere Beschwerdeverfahren: Bundesnetzagentur prüft rund 130 weitere Beschwerdeverfahren.
  • Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten: Recht gilt seit Dezember 2021, Prüfbericht für Anpassungen der Mindestversorgungsverordnung wird erstellt.

Die Bundesnetzagentur verpflichtet Anbieter zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Die Bundesnetzagentur hat heute erstmalig einen Anbieter dazu verpflichtet, ein Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Die dort verfügbaren Telekommunikationsdienste erfüllen bislang nicht die Mindestanforderungen.

Auslöser für Verpflichtung

Auslöser für diese Entscheidung war die Beschwerde eines Verbrauchers, dessen Wohnort nur zu einem zu hohen Preis mit einer Internetverbindung versorgt werden konnte. Auf Basis gesetzlicher Mindestanforderungen stellte die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung fest und forderte gleichzeitig eine erschwingliche Preisgestaltung für Telekommunikationsdienste.

Verpflichtungsverfahren

Nachdem kein Unternehmen bereit war, freiwillig eine Mindestversorgung anzubieten, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei wurden mehrere Unternehmen gehört, die bereits über Infrastruktur am betreffenden Ort verfügten. Dazu gehörten Betreiber von leitungsgebundenen Netzen sowie Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.

Mindestversorgung

Der nun verpflichtete Anbieter muss eine Mindestversorgung erbringen, die den gesetzlich festgelegten Werten entspricht. Dazu gehört ein Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde, ein Upload von mindestens 1,7 Megabit und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden. Diese Versorgung muss zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis angeboten werden.

Weitere Beschwerdeverfahren

Derzeit prüft die Bundesnetzagentur rund 130 weitere Beschwerdeverfahren.

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gilt seit Dezember 2021. Aktuell bewertet die Bundesnetzagentur mehrere Gutachten, die die Anforderungen für die Mindestversorgung beurteilen. Ein Prüfbericht, der der Grundlage für künftige Anpassungen der Mindestversorgungsverordnung dient, wird derzeit erstellt. Die Änderung der Verordnung erfordert das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages.

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