- Der Bundesgerichtshof prüft die Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke. Im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Buchverlag geht es um Luftbildaufnahmen in Publikationen, die Ausflugstipps beinhalten. Die VG Bild-Kunst argumentiert, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien und fordert Lizenzgebühren. Der Buchverlag argumentiert, die Kunstinstallationen seien frei zugänglich und keine zusätzliche Vergütung sei erforderlich. Der Fall könnte Relevanz für den Europäischen Gerichtshof haben, da die Panoramafreiheit innerhalb der EU unterschiedlich umgesetzt ist.
Wer ohne technische Hilfsmittel Fotos von öffentlich zugänglichen Kunstwerken macht, hat in der Regel keine Bedenken, was die Urheberrechte betrifft. Anders könnte dies aussehen, wenn solche Aufnahmen mittels einer Drohne gemacht werden. Gegenwärtig prüft der Bundesgerichtshof (BGH), ob Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken zulässig sind und verbreitet werden dürfen. Wann genau die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter verkündet wird, bleibt derzeit unklar (Az. I ZR 67/23).
Im Mittelpunkt steht ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Buchverlag. Der Verlag hatte in den Jahren 2010 und 2016 Bücher veröffentlicht, die Ausflugstipps zu Halden der Schwerindustrie im Ruhrgebiet beinhalten. In diesen Publikationen fanden sich auch Luftbildaufnahmen diverser Kunstinstallationen, deren Urheber Verträge mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben.
Die Bedeutung der Panoramafreiheit im Kontext
Die VG Bild-Kunst argumentiert, dass die mittels Drohne gemachten Bilder nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt seien. Daher stellten die Publikationen nach ihrer Auffassung eine Verletzung der Urheberrechte dar. Die Verwertungsgesellschaft hat nach Angabe einer Sprecherin für beide Buchausgaben Lizenzgebühren in Höhe von 2.676 Euro – inklusive eines Zuschlags für unlizenzierte Nutzung – sowie Schadenersatz für die Anwaltskosten in Höhe von rund 2.000 Euro angesetzt.
Das Konzept der Panoramafreiheit schränkt die Urheberrechte ein. Es erlaubt, Werke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, in Form von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu reproduzieren, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, führte aus, dass man bisher davon ausgeht, dass alles, was man mit eigenen Augen sehen kann, auch reproduziert werden darf.
Die Positionen im Rechtsstreit
Allerdings gilt dies nicht für den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern oder das Absägen einer Hecke. Eine frühere Grundsatzentscheidung des BGH betraf ein Haus des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Wien. Ein Fotograf hatte sich hierfür Zugang zu einer Privatwohnung im gegenüberliegenden Gebäude verschafft, was laut Gericht nicht zulässig war.
Der Anwalt der Verwertungsgesellschaft, Thomas Winter, schloss sich diesen Ausführungen an und ergänzte: „Inzwischen kann ich die Leiter in der Garage lassen, denn die Fotoapparate haben das Fliegen gelernt.“ Nach seiner Ansicht dürfen Drohnen nur jene Höhen erreichen, die ein Mensch auf natürlichem Wege erklimmen könnte, wie etwa auf einem Hügel. Die strittigen Fotos seien daher nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
Auch die Vorinstanzen hatten mit Verweis auf die Panoramafreiheit zugunsten der VG Bild-Kunst entschieden. Die Perspektive mittels einer Drohne sei nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum allein mit seinen natürlichen Fortbewegungsmitteln nicht erreichen könne.
Eine europäische Dimension?
Der Anwalt des Buchverlags, der die Haldenführer publiziert hatte, vertritt hingegen die Ansicht, dass die Kunstinstallationen frei zugänglich seien. Er argumentiert, dass die Urheber sich selbst für diese Unentgeltlichkeit entschieden hätten und daher keine sekundäre Vergütung erforderlich sei. Zudem könnten Fotos auch aus Flugzeugen oder als Gleitschirmflieger aufgenommen werden, weshalb keine Unterschiede zu Drohnen gemacht werden sollten.
Von Plehwe berief sich in seiner Argumentation auf ein BGH-Urteil bezüglich des Kussmund-Logos auf Schiffen der Aida Cruises. 2017 entschied der Senat unter anderem, dass ein Schiff auch vom Wasser aus fotografiert werden dürfe. Laut von Plehwe könnte der gegenwärtige Fall eine Relevanz für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben, da es um die Auslegung von EU-Regeln gehe. Die Panoramafreiheit sei innerhalb der EU nicht einheitlich umgesetzt, Italien sei ein Beispiel dafür.