- Das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten von Meta, Daten von Nutzern für KI-Training zu verwenden. Die Entscheidung basiert auf einem “berechtigten Interesse” seitens Meta laut Gericht. Verbraucherorganisationen kritisieren die Entscheidung als Risiko für Datenschutzrechte. Datenschutzaktivisten sehen das Urteil als mögliche massive Verletzung von Nutzerrechten. Trotz rechtlicher Rückschläge planen Verbraucherschützer, rechtliche Schritte fortzusetzen.
Im Licht der rechtlichen Entwicklungen zeichnet sich eine bittere Niederlage für die Verbraucherschutzorganisation gegen den Technologieriesen Meta ab. In einem Eilverfahren entschied das Oberlandesgericht Köln zugunsten von Meta, welchem es somit gestattet ist, Beiträge von Nutzern auf Facebook und Instagram als Trainingsdaten für seine Künstliche Intelligenz zu verwenden. Ein kontroverses Urteil, welches die Datenschutzrechte der Nutzer auf die Probe stellt und mit europäischem Datenschutzrecht im Konflikt zu stehen scheint.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Umgang mit Daten
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte ihren Antrag mit der Verletzung der Datenschutzgrundverordnung begründet. Dem entgegen hielt das Gericht jedoch, dass Metas Vorgehen einem “berechtigten Interesse” entspreche, welches die Verarbeitung der Daten ohne explizite Zustimmung der Nutzer rechtfertige. Diese Entscheidung stützt sich auf die Annahme, dass der Zweck der KI-Entwicklung durch Meta auf andere Weise nicht adäquat erreicht werden könne. Tatsächlich äußerten die Richter, dass die Balance zwischen den Rechten der Nutzer und den Interessen von Meta zugunsten des Konzerns ausfiel. Meta versicherte, dass personenbezogene Daten, die direkt mit einer Person in Verbindung gebracht werden könnten, nicht verwendet werden.
Reaktion der Verbraucherschützer
Die Einschätzung des Richters, dass die Verarbeitung der Daten gerechtfertigt sei, entmutigte die Verbraucherschützer jedoch nicht. Ihnen zufolge stellt die Verwendung der personenbezogenen Daten ein erhebliches Risiko dar. Wolfgang Schuldzinski, der Vorstand der VZ NRW, betonte die Notwendigkeit einer expliziten Zustimmung der Nutzer, anstatt ihnen lediglich ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Trotz dieser rechtlichen Rückschläge wird erwartet, dass die Verbraucherschützer weiterhin gegen die geplanten Maßnahmen durch Meta vorgehen werden.
Reaktionen aus der Öffentlichkeit und weitere Schritte
Auch Datenschutzbefürworter wie Max Schrems von der Organisation Noyb haben die Entscheidung kritisch betrachtet und sie als massive Verletzung der Datenschutzrechte beschrieben. Schrems gibt zu bedenken, dass zwar die einstweilige Verfügung abgelehnt wurde, jedoch im Hauptsacheverfahren andere Ergebnisse möglich sind. Diese Entwicklungen könnten nicht nur für Meta, sondern auch für Nutzer in der gesamten Europäischen Union relevant werden, da weitere rechtliche Schritte auf europäischer Ebene erwogen werden. Die Möglichkeit, dass Meta letztendlich Schadensersatzforderungen in astronomischen Höhen ausgesetzt sein könnte, bleibt weiterhin bestehen.
Unabhängig von der aktuellen Entscheidung verdeutlicht der Fall die anhaltenden Spannungen zwischen Technologieunternehmen und regulatorischen Bestrebungen, die Privatsphäre der Nutzer zu schützen. Die Dynamik von Datennutzung und -recht wird weiterhin im Fokus stehen und die Diskussion darüber, in welchem Maße private Informationen für technologische Innovationszwecke verwendet werden dürfen, ist bei weitem nicht abgeschlossen.