- Der EuGH entschied, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Häufigkeit abgelehnt werden können. Die DSB hatte zuvor Anfragen als „exzessiv“ eingestuft und abgelehnt, ohne ausreichende Beweise für Missbrauch. Die DSGVO stärkt die Rechte der Bürger hinsichtlich ihrer persönlichen Daten und Informationsanfragen. Datenschützer Max Schrems kritisierte die DSB für ihre Umgangsstrategien mit Beschwerden. Der EuGH betonte die Notwendigkeit, missbräuchliche Absichten nachzuweisen, um Anfragen abzulehnen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung getroffen, die Österreichs Datenschutzbehörde (DSB) betrifft. Diese hatte Anfragen und Beschwerden über Bürgerdatenauskünfte als „exzessiv“ eingestuft und daraufhin abgelehnt, sie zu bearbeiten. Jedoch stellte der EuGH klar, dass eine derartige Kategorisierung allein nicht ausreicht, um Anfragen abzulehnen. Vielmehr müsse die Behörde nachweisen, dass die Anfragen missbräuchlich mit dem Ziel gestellt wurden, die Funktionsfähigkeit der Behörde zu beeinträchtigen.
Mehr Rechte für Bürger
Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhielten Bürger bedeutendere Rechte hinsichtlich ihrer Daten. Diese Verordnung stellt sicher, dass Bürger über die gespeicherten persönlichen Daten und deren Verwendung informiert werden können. Dies führt dazu, dass Bürger regelmäßig Anfragen an Unternehmen richten, um zu erfahren, welche Informationen über sie gespeichert sind. Im vorliegenden Fall hatte ein umtriebiger Bürger über einen Zeitraum von 20 Monaten 77 Anfragen zu verschiedenen Unternehmen gestellt. Die DSB empfand dies als Übermaß und verweigerte die Weiterbehandlung, berief sich dabei auf die Regelung, die eine Ablehnung bei „offenkundig unbegründeten“ oder besonders häufigen Anfragen erlaubt.
Klärung durch den EuGH
Der Verwaltungsgerichtshof Österreichs hatte schließlich den EuGH angerufen, um Klarheit zu erlangen. Der EuGH entschied, dass eine Vielzahl an Anfragen alleine keinen hinreichenden Grund zur Ablehnung darstellt, es sei denn, die Behörde kann beweisen, dass die Anfragen mit missbräuchlicher Absicht eingereicht wurden. Der EuGH legte Wert darauf, dass die Absicht bestehen müsse, die Behörde mit einem Übermaß an Arbeit zu lähmen.
Stimmen zur Entscheidung
Datenschützer Max Schrems äußerte sich zustimmend zum Urteil und bezeichnete es als „schallende Ohrfeige“ für die DSB. Er kritisierte, dass die DSB häufig Strategien einsetze, um Beschwerdeführer abzuschrecken, anstatt konsequent gegen Rechtsverstöße vorzugehen und somit die Anzahl der Beschwerden zu reduzieren. Schrems betonte, dass die Behörde schon seit geraumer Zeit Methoden entwickelt habe, um Verfahren gegen Unternehmen in einer frühen Phase zu beenden, anstatt sich der Angelegenheit adäquat zu stellen.