- Die Höchstwerte für neue Biomasseanlagen beträgt 19,43 ct/kWh, bestehende Biomasseanlagen erhalten 19,83 ct/kWh und Biomethananlagen bis zu 21,03 ct/kWh.
- Präsident der Bundesnetzagentur betonte die Bedeutung der Festlegung des Höchstwerts für bestehende Biomasseanlagen.
- Festlegungen gelten für Biomasseanlagen über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
- Ausschreibungen für Anlagen, die Biogas verstromen, bisher keine Höchstwertfestlegung hatten.
- Festlegungen gelten bereits für die nächsten zwölf Monate und werden im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur hat die Höchstwerte für die Ausschreibungen der Biomasse- und Biomethananlagen festgelegt. Damit sollen die Förderbedingungen für die kommenden zwölf Monate reguliert werden. Der Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt nun 19,43 ct/kWh, während bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh erhalten. Für Biomethananlagen können bis zu 21,03 ct/kWh geboten werden. [Festlegung der Höchstwerte für Biomasse- und Biomethananlagen]
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, betonte die Bedeutung der Festlegung des Höchstwerts für bestehende Biomasseanlagen, um stabile und verlässliche Bedingungen zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Erhöhung der Höchstwerte für neue Biomasseanlagen und Biomethananlagen aufgrund der geringen Anzahl an Geboten und höheren Stromgestehungskosten in den letzten Ausschreibungen vorgenommen. [Anpassungen der Höchstwerte für Biomasseausschreibungen]
Die Festlegungen gelten für Biomasseanlagen, die über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Dabei können Gebote sowohl für die Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen abgegeben werden. Die Erhöhung des Werts für neue Biomasseanlagen war aufgrund der geringen Gebote und höheren Stromgestehungskosten erforderlich. Bei bestehenden Biomasseanlagen war keine Erhöhung notwendig, da in diesem Segment bereits eine hohe Wettbewerbsintensität besteht. [Anpassungen der Höchstwerte für Biomethanausschreibungen]
Die Ausschreibungen für Anlagen, die Biogas verstromen, hatten bislang noch keine Höchstwertfestlegung. Dies führte dazu, dass in den letzten beiden Gebotsterminen keine Angebote eingereicht wurden. Die Festlegung eines neuen Höchstwerts für Biomethananlagen soll dazu beitragen, die offensichtliche Förderlücke zu verringern. [Weitere Informationen]
Die Festlegungen gelten bereits für die nächsten zwölf Monate und werden im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. [Höchstwerte für Biomasseausschreibung] [Höchstwert für Biomethanausschreibung]