- Start der Konsultation zur Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“
- Die Bundesnetzagentur definiert Kriterien für zuschaltbare Lasten.
- Das gesetzlich geregelte Konzept soll Anreize schaffen, zusätzlichen Stromverbrauch in Entlastungsregionen zu aktivieren.
- Neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe eingeführt.
- Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden.
Start der Konsultation zur Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“
Die Bundesnetzagentur hat die Konsultation zur Festlegung der Kriterien gestartet, die zuschaltbare Lasten erfüllen müssen, um durch zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können.
Kriterien für Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs
Die Bundesnetzagentur definiert praktikable Kriterien, um zu bestimmen, wann zusätzlicher Stromverbrauch genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom zu produzieren. Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll Anreize schaffen, zusätzlichen Stromverbrauch in Entlastungsregionen zu aktivieren. Dadurch soll die Reduzierung erneuerbarer Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden.
Kriterien für zusätzlichen Stromverbrauch
Die Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt die Kriterien, die einen Verbrauch als zusätzlich charakterisieren. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann, nämlich die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung, der Einsatz netzgekoppelter Speicher und neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.
Hintergrund der Festlegung
Im Rahmen der letzten EnWG-Novelle wurde eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe eingeführt. Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass Teilnehmer vergünstigte Stromkosten erhalten, wenn sie zur Engpassentlastung beitragen, die insgesamt die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht.
Weiteres Verfahren
Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden. Der Festlegungsentwurf und ergänzende Erläuterungen sind unter [Link] verfügbar. Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst den Übertragungsnetzbetreibern, ab dem 1. April 2025 haben auch Verteilnetzbetreiber Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme.